Satzung

des Obst- und Gartenbauvereins Greußenheim (gegründet 1895)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Greußenheim" und hat seinen Sitz in Greußenheim.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V".
  3. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Obst- und Gartenbauverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
     

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

  1. einer vom Beitretenden Unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
  2. eines Aufnahmebeschlußes des Vorstandes,

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet,

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Ableben,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluß.

Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

§5 Ausschluß

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Schluß des Geschäftsjahres. Vor der Beschlußfassung ist demauszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Mitgliederversammlung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.


§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. beim Verein Anträge zu stellen.
  4. die vom Verein zur Verfügung gestellten Geräte und Einrichtungen zu benutzen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zunehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
  • die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
  • die Satzung des Vereins zu befolgen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen,
  • die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten,
  • die Geräte und Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtungen verursachten Schaden zu ersetzen.

§ 8 Organe des Vereins

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  • den Vorstand
  • die Vereinsleitung
  • die Mitgliederversammlung.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlichen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt.

Außerdem ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes dies beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinde Hettstadt-Greußenheim zu erfolgen. Mitglieder die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Greußenheim haben werden schriftlich geladen.

Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.

Die von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

§11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.

Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
  • Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  • Festsetzung und Abänderung der Satzung,
  • Wahl des Vorstandes (§ 16),
  • Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
  • Wahl der Rechnungsprüfer,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  • Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus:

  • Vorsitzenden,
  • Vorsitzenden,
  • Schriftführer,
  • Kassier,

sowie bis zu 9 weiteren Vereinsmitgliedern.

Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung oder auf Wunsch der Versammlung per Akklamation auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können von einer Person geführt werden.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich ein Mitglied der Vereinsleitung eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur odnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

  • Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
  • Vorprüfung des Kassenberichtes,
  • Aufstellung des Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
  • Vorschlag über die Höhe der Vereinsbeiträge,
  • Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden und dem 
  • 2. Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung oder auf Wunsch der Versammlung per Akklamation aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt.

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich ein Mitglied des Vorstandes eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1 . Vereinsvorsitzende verhindert ist.

§17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, daß der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 1.000,- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.

§18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden und sonstige Zuwendungen,
  • Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder oder Personen die in Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke tätig werden, haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§19 Jahresmitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils die Vereinsleitung vorschlägt.

Der Betrag ist fällig bis zum 31. März des jeweiligen Jahres.

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

Die von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr.

§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere:

  • sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereins Vorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
  • die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
  • ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
  • die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
  • die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.

§ 23 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Zur Satzungsänderung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 24 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einbe- rufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

Bei der Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Kommt die erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht zusammen, ist innerhalb von zwei Monaten nach der beschlußunfähigen ersten Mitgliederversammlung erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlußfähig.

Zu dem Beschluß über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Greußenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Kindergarten, Jugendförderung und Altenpflege) zu verwenden hat.

 

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